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DSGVO-konforme E-Mail-Tools im Überblick
Kein Werkzeug ist von sich aus konform. Welche sechs Punkte den Unterschied machen und woran sich ein Anbieter schnell einordnen lässt.
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- Punkte, die geprüft gehören
- AVV
- Vertrag, ohne den es nicht geht
- Protokoll
- Form des Einwilligungsnachweises
Kein E-Mail-Werkzeug ist „DSGVO-konform“, so wie kein Auto von sich aus verkehrssicher fährt. Konform wird die Verarbeitung durch die Kombination aus Anbieterwahl, Konfiguration und Dokumentation. Werbeaussagen wie „100 % DSGVO-konform“ sagen daher wenig. Sechs Punkte sagen viel.
Die sechs Prüfpunkte
1. Einwilligungsnachweis mit Wortlaut
Das Werkzeug muss zu jeder Adresse protokollieren: wann angemeldet, wann bestätigt, von welcher IP-Adresse, über welches Formular und – der am häufigsten fehlende Teil – mit welchem Einwilligungstext. Ändern Sie die Formulierung Ihres Anmeldeformulars, müssen alte Einträge weiterhin den damals gültigen Text ausweisen.
2. Verarbeitungsvertrag
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ist Pflicht, nicht Kür. Seriöse Anbieter stellen ihn als abrufbares Dokument oder zum Abschluss im Konto bereit. Wer erst nach mehrfacher Nachfrage einen liefert, ist ein Warnsignal.
3. Serverstandort und Übermittlung
Ein Anbieter mit Verarbeitung ausschließlich in der EU ist der einfachste Weg. Bei US-Anbietern brauchen Sie eine tragfähige Übermittlungsgrundlage, eine dokumentierte Abwägung und den entsprechenden Hinweis in der Datenschutzerklärung. Machbar, aber Aufwand – und bei einer Prüfung genau der Punkt, der angesehen wird.
4. Löschfristen und Datensparsamkeit
Das Werkzeug muss erlauben, Verhaltensdaten nach einer festgelegten Frist automatisch zu löschen und beim Austragen alles außer der Sperrliste zu entfernen. Systeme, die jeden Klick unbegrenzt aufbewahren, erzeugen einen Datenbestand, den niemand mehr rechtfertigen kann.
5. Erfolgsmessung getrennt regelbar
Personenbezogene Messung von Öffnungen und Klicks ist einwilligungsbedürftig. Ein gutes Werkzeug lässt die Messung abschalten oder anonymisieren – und bietet an, die Einwilligung dafür getrennt einzuholen.
6. Auskunft und Export je Person
Bei einem Auskunftsersuchen müssen Sie zu einer einzelnen Adresse alle gespeicherten Daten ausgeben können. Wenn das nur über einen Gesamtexport geht, den Sie händisch durchsuchen, ist die Frist praktisch nicht einzuhalten.
Sicherheitshinweis: Bestehende Verteiler ohne dokumentierte Einwilligung lassen sich nicht nachträglich heilen, indem man eine Bestätigungsmail versendet – auch diese Mail wäre bereits werblicher Kontakt. Wer einen Altbestand ohne Nachweis hat, sollte den rechtlichen Rahmen prüfen lassen, bevor er ihn anschreibt.
Anbietergruppen einordnen
| Gruppe | Vorteil | Zu beachten |
|---|---|---|
| Deutsche und europäische Anbieter | Verarbeitung in der EU, Vertragsrecht vertraut, Vertrag meist vorbereitet | Automatisierung oft weniger tief als bei großen US-Suiten |
| US-Anbieter mit EU-Rechenzentrum | Voller Funktionsumfang bei EU-Verarbeitung | Oft nur in höheren Stufen, Zugriff aus Drittstaaten prüfen |
| US-Anbieter ohne EU-Option | Größter Funktionsumfang, häufig günstigster Einstieg | Übermittlungsgrundlage und Abwägung nötig, Dokumentationsaufwand |
| Selbst betriebene Lösungen | Volle Datenhoheit | Zustellbarkeit und Betrieb liegen bei Ihnen – der schwierigste Teil |
Formular und Datenschutzhinweis
- Nur Pflichtfelder, die Sie verwenden. Jedes zusätzliche Feld muss begründbar sein.
- Keine vorangekreuzten Kästchen. Eine vorausgewählte Einwilligung ist keine.
- Konkret sagen, worum es geht. „Newsletter mit Tipps zu X, etwa monatlich, jederzeit abbestellbar.“
- Keine Kopplung. Ein Download darf nicht davon abhängen, dass jemand dem Newsletter zustimmt.
- Abmeldung in einem Schritt. Ohne Anmeldung, ohne Rückfrage.
Merksatz: Der beste Einwilligungsnachweis nützt nichts, wenn Sie ihn im Ernstfall nicht finden. Prüfen Sie einmal an einer zufälligen Adresse, wie lange es dauert, den vollständigen Nachweis herauszusuchen. Dauert es länger als fünf Minuten, ist das Verfahren nicht praxistauglich.
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Häufige Fragen
Ist ein Anbieter aus den USA grundsätzlich unzulässig?
Was muss der Einwilligungsnachweis enthalten?
Darf man Öffnungen und Klicks messen?
Was passiert bei einer Abmeldung mit den Daten?
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